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Enerisor · ArtizanoEnerisor
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Wärmeplanungsgesetz 2026: Wie die kommunale Wärmeplanung in Ihre Beratungen kommt

Was das Wärmeplanungsgesetz 2026 für die Beratungspraxis bedeutet: Fristen, die Kopplung ans GEG und die Fragen, die jetzt Ihre Kunden stellen.

AL

Ahmed Layachi

Tech-Gründer & CEO, Artizano GmbH

Seit dem 30. Juni 2026 müssen alle Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern einen kommunalen Wärmeplan vorlegen. Für Energieberater ist das Wärmeplanungsgesetz weniger ein weiteres Regelwerk zum Auswendiglernen als ein neuer Faktor, der ab sofort in fast jedem Gespräch mitschwingt. Denn Eigentümer fragen nicht nach Paragrafen. Sie fragen: „Kommt bei mir ein Wärmenetz, oder soll ich jetzt eine Wärmepumpe einbauen?" Und die Antwort hängt zunehmend davon ab, was im örtlichen Wärmeplan steht.

Was das Wärmeplanungsgesetz verlangt

Das Wärmeplanungsgesetz (WPG), mit vollem Namen „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze", ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft. Es verpflichtet erstmals bundesweit alle rund 10.700 Gemeinden zu einer flächendeckenden Wärmeplanung, mit dem Ziel einer klimaneutralen Wärmeversorgung bis 2045.

Die Fristen richten sich nach der Einwohnerzahl, Stichtag ist der 1. Januar 2024:

  • Gemeinden über 100.000 Einwohner: Wärmeplan bis 30. Juni 2026.
  • Alle kleineren Gemeinden: bis 30. Juni 2028.

Gemeinden unter 10.000 Einwohnern können ein vereinfachtes Verfahren nutzen oder sich im sogenannten Konvoi-Verfahren zusammenschließen und einen gemeinsamen Plan erstellen. Verantwortlich bleibt die Kommune, sie darf die Erstellung aber an Dritte vergeben, etwa an den örtlichen Energieversorger oder an Energieberater. Für Büros mit entsprechender Qualifikation ist das ein eigener, oft übersehener Auftragskanal.

Die vier Gebietskategorien, auf die es ankommt

Am Ende der Planung steht die Einteilung des Gemeindegebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete. Vier Kategorien sind für die Beratung relevant:

  • Wärmenetzgebiet: Ein Wärmenetz besteht bereits oder ist geplant, ein erheblicher Teil der Verbraucher soll darüber versorgt werden.
  • Wasserstoffnetzgebiet: Die Versorgung über ein künftiges Wasserstoffnetz ist vorgesehen.
  • Gebiet für dezentrale Versorgung: Es bleibt bei Einzellösungen wie der Wärmepumpe.
  • Prüfgebiet: Die Versorgungsform ist noch offen, weil die nötigen Umstände noch nicht ausreichend bekannt sind.

Für Ihre Kunden macht diese Einteilung den entscheidenden Unterschied. Wer in einem geplanten Wärmenetzgebiet liegt, steht vor einer anderen Entscheidung als jemand im Gebiet für dezentrale Versorgung. Der Plan selbst entsteht in vier Schritten: Eignungsprüfung (Paragraf 14 WPG), Bestandsanalyse, Potenzialanalyse und Zielszenario mit der Gebietseinteilung.

Der wichtigste Punkt: Ein Wärmeplan ist noch keine Pflicht

Hier entsteht das häufigste Missverständnis, und genau hier können Sie in der Beratung Klarheit schaffen. Der Beschluss eines kommunalen Wärmeplans setzt die 65-Prozent-Regel des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) nicht automatisch in Kraft. Ein Wärmeplan ist zunächst ein strategisches Planungsinstrument, keine unmittelbare Verpflichtung für einzelne Eigentümer.

Erst wenn der Gemeinderat auf Grundlage des Wärmeplans bestimmte Gebiete förmlich als Neu- oder Ausbaugebiet eines Wärme- oder Wasserstoffnetzes ausweist, greift eine vorzeitige Anpassung der GEG-Stichtage. In diesem Fall gilt die 65-Prozent-Anforderung für neue Heizungen einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung.

Ohne eine solche Gebietsausweisung bleibt es bei den regulären Stichtagen des GEG. Für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken gilt die 65-Prozent-Pflicht in Städten über 100.000 Einwohnern ab dem 31. Oktober 2026, in kleineren Gemeinden ab dem 30. Juni 2028. Diese Daten sind an die Wärmeplanungsfristen gekoppelt, laufen aber unabhängig davon, ob eine Kommune ihren Plan pünktlich fertigstellt.

Diese Unterscheidung zwischen Wärmeplan und förmlicher Gebietsausweisung klingt technisch, ist im Kundengespräch aber der Kern. Viele Eigentümer haben aus einer Zeitungsmeldung mitgenommen, sie müssten „jetzt" handeln, und liegen damit oft daneben.

Was das für Ihre Beratungspraxis bedeutet

Die kommunale Wärmeplanung verlagert einen Teil der Entscheidungsgrundlage von der Gebäudeebene auf die Quartiersebene. Für die Beratung heißt das: Der örtliche Planungsstand wird zu einer Eingangsgröße, die Sie kennen sollten, bevor Sie zu einer Heizungslösung raten. Ob ein Gebäude in einem geplanten Wärmenetzgebiet liegt oder nicht, verändert die sinnvolle Empfehlung und den Zeithorizont.

Praktisch entstehen daraus drei Aufgaben, die vorher so nicht auf dem Tisch lagen:

  • Sie behalten den Planungsstand der Kommunen in Ihrem Einzugsgebiet im Blick, weil er sich mit jedem Ratsbeschluss ändern kann.
  • Sie ordnen diesen Stand für den Kunden ein, der die Nachricht aus der Presse oft falsch verstanden hat.
  • Sie halten fest, auf welcher Informationsgrundlage Sie beraten haben, denn der Planungsstand zum Zeitpunkt der Beratung kann später relevant werden.

Fünf Fragen, die jetzt in Ihren Gesprächen auflaufen

1. „Kommt bei mir ein Wärmenetz?" Das steht im Wärmeplan der Kommune. Ein Wärmeplan ist aber eine Absichtserklärung, keine Anschlussgarantie. Ein Prüfgebiet bedeutet ausdrücklich: noch offen.

2. „Muss ich jetzt sofort meine Heizung tauschen?" Allein wegen des Wärmeplans nicht. Erst eine förmliche Gebietsausweisung zieht die Frist vor, und auch dann gilt sie nur für neu einzubauende Heizungen.

3. „Soll ich auf das Wärmenetz warten oder eine Wärmepumpe einbauen?" Hier entscheidet der Zeithorizont. Liegt eine Gebietsausweisung für ein Wärmenetz vor, darf bis zum Anschluss eine Übergangsheizung eingebaut werden, die die 65-Prozent-Anforderung noch nicht erfüllt. Kommt der Anschluss nach zehn Jahren nicht zustande, bleiben weitere drei Jahre Zeit.

4. „Was passiert, wenn meine Gemeinde die Frist verpasst hat?" Eine überschrittene Planungsfrist der Kommune ändert nichts an den Pflichten des Eigentümers. Die Stichtage des GEG laufen unabhängig davon weiter.

5. „Woher weiß ich, in welchem Gebiet ich liege?" Aus dem beschlossenen Wärmeplan der Kommune. Der ist öffentlich einsehbar, in der Regel über die Stadt oder Gemeinde.

So bauen Sie den Wärmeplan-Status in Ihren Prozess ein

Wer die kommunale Wärmeplanung nicht als Sonderfall, sondern als festen Schritt behandelt, spart sich spätere Rückfragen:

  • Den Planungsstand der Kommunen in Ihrem Einzugsgebiet einmal erfassen und die Beschlusslage verfolgen.
  • Bei jedem Heizungs- oder Sanierungsprojekt früh klären, in welcher Gebietskategorie das Objekt liegt.
  • Den Unterschied zwischen Wärmeplan und förmlicher Gebietsausweisung aktiv ansprechen, bevor der Kunde ihn verwechselt.
  • Die Informationsgrundlage samt Datum im Projekt dokumentieren.

Fazit

Das Wärmeplanungsgesetz macht aus einer bislang individuellen Gebäudeentscheidung zunehmend eine, die vom Quartier abhängt. Für Energieberater bedeutet das keine neue Berechnungsaufgabe, sondern eine neue Informations- und Kommunikationsaufgabe: den lokalen Planungsstand kennen, ihn richtig einordnen und Kunden vor den verbreiteten Missverständnissen bewahren. Wer das früh in den eigenen Beratungsprozess einbaut, gewinnt Sicherheit im Gespräch und vermeidet Korrekturen im Nachhinein.


Quellen

#Wärmeplanungsgesetz#Kommunale Wärmeplanung#GEG#Energieberatung

Weniger Verwaltung, mehr Beratung.

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